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Satzung

Satzung des Vereins Köln plus Partner - Verein für die Köln-Werbung e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Köln plus Partner - Verein für die Köln-Werbung e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Köln plus Partner - Verein für die Köln-Werbung e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Köln.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2

Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Werbung für die Stadt und Region Köln durch die seitens der Stadt Köln geschaffene KölnTourismus GmbH im In- und Ausland.
Zu diesem Zweck ist der Verein im Beirat von KölnTourismus vertreten und stellt die erzielten Mittel nach Begleichung der Vereinsauslagen der KölnTourismus GmbH  zur Verfügung.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Mehrpersonenvereinigungen, die Teilrechtsfähigkeit besitzen, sein, soweit sie in Köln oder der Region Köln mindestens einen Beherbergungsbetrieb betreiben. Passives Mitglied (Förderer) können alle natürlichen und juristischen Personen sowie teilrechtsfähigen Mehrpersonenvereinigungen werden, die an der Köln-Werbung interessiert sind, aber keinen Beherbergungsbetrieb in Köln oder der Region Köln betreiben. Mehrpersonenvereinigungen können die Mitgliedschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

1. Aktive Mitglieder zahlen einen Beitrag, der sich zusammensetzt aus einem Festbeitrag in Höhe von 2,50 € pro Zimmer und Jahr.

  • Fördernde Mitglieder, die natürliche Personen sind, zahlen einen Beitrag von 50,00 €  pro Jahr. Die übrigen Förderer zahlen einen Beitrag von 200,00 €  pro Jahr.
  • Der Beitrag ist zum 15. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Mitgliedschaft im Verein in angemessenem Umfang bei eigenen Werbemaßnahmen zu verwenden.
2. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, jede Veränderung ihres Zimmerbestandes dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1 mal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, vom Vorstand einberufen.
Zu jeder Mitgliederversammlung wird KölnTourismus eingeladen mit der Aufforderung, einen Nachweis über die Verwendung der erhaltenen Mittel zu führen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 33 % aller Mitglieder - unter Angabe der Gründe - vom Vorstand verlangt wird.
3. Jedes Mitglied verfügt grundsätzlich über eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Aktive Mitglieder, die in Köln oder der Region Köln über mehrere Betriebsstätten verfügen, haben eine Stimme pro Betriebsstätte.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt
a)   Erlass und Änderung der Satzung und einer Geschäftsordnung,

  • Beschlüsse über die Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung,
  • Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden,
  • die Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands,
  • die Einführung einer Aufnahmegebühr und die Entscheidung über deren Höhe sowie die Änderung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  • die Auflösung des Vereins.

5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle von Wahlen nach dem zweiten Wahlgang das Los, in anderen Fällen ist die Sache abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszwecks, der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Die Versammlung wählt aus der Mitte der amtierenden Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung 3 Wochen vor dem Termin abgesandt worden ist. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
9. Jedes Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied oder eine dritte Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie fünf weiteren Mitgliedern des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind intern untereinander gleichberechtigt.
2. Der Wirtschaftsausschuss des Rates der Stadt Köln bestellt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden des Vereins.
3. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern des Vereins für die jeweils laufende Legislaturperiode des Rates der Stadt Köln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern werden die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl schriftlich gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Wiederwahl ist möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
4. Der Vorstand benennt den stellvertretenden Vorsitzenden durch Beschluss.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden allein oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
6. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Vorstandsbeschlüsse sind wirksam, wenn sie von der Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder gefasst werden. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
8. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle müssen von zwei Vorstandsmitgliedern, die an der jeweiligen Vorstandssitzung teilgenommen haben, unterzeichnet werden.

§ 8

Geschäftsführer

1. Der Vorstand überträgt die Führung der vereinsinternen laufenden Geschäfte an KölnTourismus. KölnTourismus benennt einen seiner Mitarbeiter(innen), der (die) die Führung dieser Geschäfte übernimmt. Diese(r) Mitarbeiter(in) führt den Titel „Geschäftsführer(in)“. Die Bestellung und Abberufung des(r) Geschäftsführers(in) bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
2. Laufende Geschäfte im Sinne von § 10 Nr. 1 der Satzung sind insbesondere:
Vorbereitung der Vorstandssitzungen,
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
Vorbereitung der Bilanz und der Jahresrechnung sowie die Buchführung,
Überwachung der Beitragszahlung und Mahnung säumiger Mitglieder,
Überweisung der im Sinne von § 2 der Satzung erzielten Mittel an KölnTourismus.
3. Der Verein erstattet KölnTourismus pauschal zur Abgeltung der durch die Geschäftsführung entstehenden Anforderungen 3.000 €. Sofern im Rahmen der Geschäftsführung Leistungen durch/von Dritten erbracht werden, werden die hierdurch entstehenden Kosten von dem an KölnTourismus zu zahlenden Betrag abgezogen.

§ 9

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach schriftlicher, 6 Wochen vorher erfolgter Einladung, mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Hinsichtlich der Formalien der Einladung gilt § 6 Nr. 8 der Satzung entsprechend.

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an KölnTourismus, welches es unmittelbar und ausschließlich für städtische Fremdenverkehrswerbung zu verwenden hat.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
über Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder
die Vermögensverwendung des Vereins betreffen oder
über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder
bei Wegfall des bisherigen Zwecks
    sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürften erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 13.11.2009 beschlossen worden und tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

Stand: 01.01.2010